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Service

Regelungen

Aidoo Anhänger erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben der StVZO und bieten sogar Sicherheit darüber hinaus!

Anhängerbeleuchtung

Lesen Sie hier aktuellen Bestimmungen der StVZO zu den lichttechnischen Einrichtungen an  Fahrradanhängern in Deutschland.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67a.html

Anhängergröße

Lesen Sie hier aktuellen Bestimmungen der StVZO zu Maße, Masse und Reifen an  Fahrradanhängern in Deutschland, sowie sonstige Vorschriften zu den Bremsen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html#BJNR067910012BJNG000800000

Fahrradanhänger sind „andere Straßenfahrzeuge“ im Sinne der StVZO.
Für diese wird in § 63 StVZO verlangt, die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) sinngemäß anzuwenden.

Abmessungen (§ 32 StVZO Absatz 1–4)

  • Breite allgemein: 2,55 m
  • Höhe: 4 m
  • Länge allgemein: 12 m
  • Fahrrad und Anhänger zusammen: 18,75 m
  • Die Höchstanzahl von Anhängern hinter Fahrrädern ist nicht festgelegt. Das bedeutet, dass ein Fahrrad auch zwei oder mehrere Anhänger ziehen darf, sofern die zulässige Zuglänge von 18,75 m nicht überschritten wird.

Regelmäßig wird die Meinung vertreten, es seien nicht die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Es wird gefordert, die Vorschriften nach § 32 StVZO, Absatz 9 anzuwenden. Begründet wird dies damit, Fahrräder seien bei sinngemäßer Auslegung nicht motorisierte Krafträder, daher wie Krafträder zu behandeln. Außerdem wird angeführt, die Maße von 1 m Breite, 4 m Länge und 2,5 m Höhe würden besser zu Fahrrädern passen. Diese Rechtsauffassung widerspricht dem 2017 neu eingeführten § 67a StVZO (lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern), der ausdrücklich Anhänger mit einer Breite über 1 m erwähnt. Aus der Existenz einer Beleuchtungsvorschrift für Anhänger solcher Breite folgt, dass diese prinzipiell für den Straßenverkehr zugelassen sein müssen.

Anhängergewicht und Reifen

Masse und Reifen

Üblicherweise nicht relevant: Es gelten die Regeln für Kraftfahrzeuge, nach § 34 StVZO. Sofern der Anhänger leichter als 3,5 t, oder das Zugfahrrad leichter als 7,5 t bleibt ist keine der Regelungen anzuwenden. Hier gilt der gesunde Menschenverstand: Welches Gewicht kann noch sicher gebremst werden? Welche Kräfte können die Speichen und der Rahmen aufnehmen?

Außerdem gilt § 36 StVZO Absatz 1: Die Reifen dürfen die Fahrbahn nicht beschädigen und müssen stabil genug sein.

Bremse

Sonstige Vorschriften: Die Bremse
Als Richtschnur für die Bremsen kann die DIN EN ISO 4210-2 dienen. Dort wird für ein City- bzw. Trekkingfahrrad ein Bremsweg von maximal 7 m aus 25 km/h gefordert.

Veraltet: Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern

Das 1999 Bundesverkehrsministerium herausgegebene Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern erarbeitet, „um Herstellern und Nutzern von Fahrradanhängern Orientierungshilfen über den Stand der Technik und Handhabung von Fahrradanhängern“ zu geben. Es bezieht sich vor allen auf die Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Kleinkindern. Die als Bauartprüfung der StVZO angedachte Verordnung ist im Bundesrat gescheitert und hat somit für den Fahrradfahrer keine rechtliche Relevanz. Nach wie vor gibt es keine Bauartprüfung für Fahrradanhänger.

Dennoch ist die darin angegebene Empfehlung von aidoo nach wie vor als sehr sinnvoll und praxisbezogen anzusehen:

Die Beschränkung der Gesamtmasse auf 40 kg für ungebremste Anhänger.

Minimalwerte der Bremsbeschleunigung von Vorderrad- (3,4 m/s² trocken und 2,2 m/s² nass) und Hinterradbremsen (2,2 m/s² trocken und 1,4 m/s² nass) des Zugfahrrades bei einer Gesamtmasse von 140 kg sind darin gefordert. Im Amtsdeutsch wird die Kombination von Fahrrad und Anhänger als Zug bezeichnet. Beim ersteren sollte ein Rückspiegel vorhanden sein. Die geforderte minimale Bremsbeschleunigung von 3 m/s² der Anhängerbremsanlage bei Hänger > 40 kg sollte durch die Ermittlung der Bremsbeschleunigung des Zuges, d. h. Anhänger + Fahrrad + Fahrer, und der Bremsbeschleunigung des alleinigen Zugfahrrades mit folgender Formel zurückgerechnet werden, wobei letztere wiederum aus den Verzögerungskennlinien, nämlich den ermittelten Bremsbeschleunigungen in Abhängigkeit von der aufgebrachten Handkraft, bestimmt werden.

Aidoo setzt alle diese Forderungen um, selbst bei Anhänger-Gesamtmasse bis 100kg!

Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

Sonstige Vorschriften: Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden, gemäß § 61a StVZO, bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften (diese sind in den §§ 30 bis 67 StVZO geregelt) nur dann wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn „die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder […] die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.“ Das bedeutet, dass z.B. bei HS-E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h Lastenanhänger nur nach Einzelabnahme durch den technischen Dienst (TÜV / Dekra) mit dem HS E-Bike auf die Straße dürfen.

Auf bestimmte Pedelecs wiederum sind, gemäß § 1 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die Vorschriften über Fahrräder, nicht jene über Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden, und zwar dann, wenn sie „durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit immer weiter verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird“, auch dann wenn sie „zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.“ Sehr ähnliche definierte Fahrzeuge gelten gemäß § 63a Absatz 2 StVZO als Fahrrad. Anhänger hinter derartigen Pedelecs gelten als Anhänger hinter Fahrrädern.

Für diese Kategorie Fahrräder/ Pedelec ist die Verwendung eines aidoo zugelassen.

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aidoo Anhänger sind mit allem ausgestattet, was es braucht, um überall auf der Welt zu Hause zu sein.

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